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Straftaten - MPU


1. Aggressionsdelikte
Die Situation bei Straftaten unterscheidet sich von derjenigen der Ordnungswidrigkeiten dadurch, dass hier zwar ebenfalls Verstöße im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr gewürdigt werden, jedoch nicht nur diese. Sollte im Fehlverhalten des Betreffenden ein erhöhtes Aggressionspotential erkennbar sein, dann kann die Führerscheinstelle zur Klärung der Eignungszweifel eine MPU anordnen, auch wenn das Vergehen keinen direkten Bezug zum Straßenverkehr erkennen lässt.
Diese Regelung beruft sich darauf, dass ein Zusammenhang zwischen Aggressionsstraftaten und Verkehrsauffälligkeiten als wissenschaftlich belegt gilt, mithin ein Bürger, der in seinem Alltag eine aggressive Persönlichkeit manifestiert, gefährdet ist, diese Neigung gleichermaßen beim Autofahren auszuleben.

2. Nutzung eines Kraftfahrzeuges
Straftaten unter Nutzung eines Kraftfahrzeuges fallen unter das Verdikt der medizinisch-psychologischen Begutachtung. Wer also ein Bank ausraubt, sich zum Zwecke eines Diebstahls oder eines Drogentransportes o.ä. eines Autos bedient, wäre von der MPU betroffen.
Der Gesetzgeber begründet diesen Schritt mit dem Handlungsbedarf, der in dem gestörten Regelverständnis des Täters erkennbar sei.